Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferanten

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Langzauner GmbH (FN 550006 h; LG Ried im Innkreis), Lambrechten 52, A-4772 Lambrechten (Stand 08/2023)

1  Geltung und Allgemeines

1.1   Unsere Einkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer (nachfolgend „AN“ genannt) und ausschließlich, auch wenn wir sie bei späteren Verträgen nicht erwähnen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Sie gelten für Lieferungen und entsprechend für jede Art von sonstigen Leistungen (nachfolgend steht der Begriff „Lieferung/en“ auch für jede Art sonstiger Leistung/en). An die Stelle der Annahme der Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei sonstigen Leistungen die Entgegennahme. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen des AN werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder eine Lieferung vorbehaltlos an-, ab- bzw entgegennehmen oder bezahlen.

1.2   Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Einkaufsbedingungen, die zwischen uns und dem AN zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, erfordern die Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

1.3   Eine elektronisch (zB per E-Mail) oder mittels Telefax abgegebene Erklärung gilt als schriftlich.

1.4   Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften zustehen, bleiben durch diese Einkaufsbedingungen unberührt.

1.5   Der AN ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, ausgenommen die unumgängliche Beschaffung von Vormaterial bzw von Norm- oder Spezialteilen. Vorlieferer des AN gelten als seine Erfüllungsgehilfen.

1.6   Sollten einzelne Bestimmungen der unter Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Verträge davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesen Verträgen normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Entsprechendes gilt, falls sich in diesen Verträgen eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergeben sollte.

2  Anfragen und Vertragsabschluss sowie Änderungsmanagement (Change Request)

2.1   Unsere Anfragen sind unverbindlich und verpflichten uns zu keinerlei Entgelt oder Aufwandersatz für eine daraufhin erfolgende Angebotsstellung aus welchem Rechtsgrund auch immer.

2.2   Der AN hat sich in seinem schriftlich und unter Angabe unserer Referenzdaten abzugebenden Angebot genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen im Vorhinein ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Angebote und Kostenvoranschläge des AN sind verbindlich und erfolgen kostenlos, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Angebote des AN, die keine ausdrückliche Annahmefrist enthalten, können von uns bis zum Ablauf von 12 Wochen ab Zugang angenommen werden. Die Annahme des Angebotes wird wirksam mit Zugang unserer Annahmeerklärung beim AN (Bestellung). Muster sind uns kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

2.3   Unsere Bestellung, deren Ergänzung oder Änderung sowie andere im Zuge des Vertragsabschlusses oder der Vertragsabwicklung getroffene Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn unsere diesbezügliche Erklärung schriftlich erfolgt. Unser Schweigen auf Angebote oder sonstige Erklärungen des AN gilt nicht als Zustimmung, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Soweit unsere Erklärung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns nicht verbindlich.

2.4   Unsere Bestellung ist uns umgehend schriftlich unter Angabe unserer Bestellnummer(n) zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Diese Auftragsbestätigung beinhaltet dann keine bindende Willenserklärung, sondern dient ausschließlich der Dokumentation (Wissenserklärung), wenn der Vertrag bereits durch unsere Bestellung zustande gekommen ist.

2.5   Bestätigt der AN eine Bestellung nicht innerhalb von 7 Kalendertagen, so sind wir vor Zugang der Auftragsbestätigung des AN zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der AN nicht binnen 2 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

2.6   Bei Lieferungen des AN, die von uns oder von dritter Seite zu montieren sind, hat der AN ohne zusätzliches Entgelt alle im üblichen Ausmaß erforderlichen und für uns notwendigen Unterlagen wie Montagepläne, Datenblätter, Einbauanleitungen, Verarbeitungshinweise, Lager-, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ersatz- und Verschleißteillisten etc mitzuliefern. Beschriftungen sind in deutscher und auf unseren Wunsch auch in anderen Sprachen anzubringen. Die Bedienungsvorschriften und -anleitungen sind jeweils zweifach in deutscher und auf unseren Wunsch auch in anderen Sprachen auszufertigen.

2.7   Wir können jederzeit nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des AN Änderungen oder Erweiterungen an den Lieferungen verlangen. Dies gilt insbesondere für Leistungsänderungen und Zusatzleistungen, die technisch erforderlich sind oder durch unseren Kunden vorgegeben werden. Der AN ist verpflichtet, solche Anforderungen unverzüglich auf die technische Umsetzbarkeit sowie auf die Qualitäts-, Termin-, und Kostenauswirkungen zu untersuchen und uns über das Ergebnis mit gesondertem Änderungsangebot zu informieren.

Soweit eine Änderung eine Kostenmehrung oder -minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der AN verpflichtet, hierauf unverzüglich nach Eingang unseres Änderungsverlangens hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen. Die Änderung erfolgt auf der Grundlage einer zu dokumentierenden Vereinbarung oder unserer Änderungsbestellung, in der die technische Veränderung der Lieferung, die Vergütung der Mehr- oder Minderkosten oder die Berücksichtigung der Minderkosten sowie der ggf geänderte Terminplan festgelegt werden. Soweit ein Änderungsverlangen Auswirkung auf das jeweilige Pflichtenheft oder sonstige relevante Vertragsunterlagen hat, ist dieses vom AN entsprechend anzupassen, fortzuschreiben und von beiden Seiten schriftlich oder in Textform zu dokumentieren.

3  Lieferung, Verzug, Verpackung, Lieferstellung inkl. Gefahrübergang, Kennzeichnung Außenwirtschaftsrecht, Eigentumsvorbehalt

3.1   Die Lieferung muss am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und auf die vereinbarte Weise erfolgen. Die Lieferfrist beginnt, sofern deren Beginn nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wurde, mit dem Bestelltag zu laufen. Für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung kommt es auf den Eingang bei dem von uns angegebenen Bestimmungsort (Anlieferadresse), für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme bzw Entgegennahme an. Die Lieferungen durch den AN oder von ihm beauftragte Dritte haben während unserer gewöhnlichen Betriebszeiten zu erfolgen. Bei erkennbaren Lieferverzögerungen hat uns der AN unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu verständigen. In diesem Fall wird die Lieferfrist nur dann verlängert, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

3.2   Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens die Bezeichnung des Artikels, das Gewicht (brutto/netto) und die Verpackung, den Bestimmungsort, die Bestellnummer, gegebenenfalls die Artikelnummer des jeweiligen Warenwirtschaftssystems und – soweit es sich um Güter mit begrenzter Lagerfähigkeit handelt – das Mindesthaltbarkeits- bzw Ablaufdatum deutlich aufweisen muss. Bei vollständigem oder teilweisem Fehlen dieser Angaben sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern. Etwaige Mehrkosten wegen vollständigem oder teilweisem Fehlen dieser Angaben oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins beschleunigten Beförderung sind vom AN zu tragen.

3.3   Kommt der AN in Verzug, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Verstreichen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sofort ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.4   Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche dar. Bei Verzug des AN sind wir zudem berechtigt, vom AN ohne Nachweis des entstandenen Schadens für jede angefangene Woche des Verzugs eine vom Verschulden unabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Gesamtbestellwertes zu verlangen, maximal jedoch bis zu 5 % des Gesamtbestellwertes. Wir sind berechtigt, gegen diese Vertragsstrafe aufzurechnen und sie vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.

3.5   Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, andernfalls sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des AN an ihn zurückzusenden. Bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns vor, dem AN daraus resultierende Mehrkosten, wie Lager- und Versicherungskosten, zu belasten sowie die Zahlung entsprechend dem vereinbarten Liefertermin vorzunehmen. Wir haften bis zum vereinbarten Termin lediglich als Verwahrer.

3.6   Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir behalten uns vor, sie in Einzelfällen anzuerkennen.

3.7   Die Verpackung hat sachgerecht, zweckmäßig und einwandfrei, insbesondere so beschaffen zu sein, dass sie bis zum Bestimmungsort zum Schutz der Liefergegenstände ausreichend ist. Der AN hat im Übrigen unsere Vorgaben für den Versand der Ware, insbesondere unsere jeweils geltenden Verpackungs- und Versandvorschriften zu beachten. Der AN ist verpflichtet, die von ihm gelieferten Verpackungen auf seine Kosten mit den in Österreich gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu versehen, wenn nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist. Der AN hält uns hinsichtlich möglicher Schadenersatzansprüche Dritter, die wegen der schuldhaften Verletzung von Kennzeichnungspflichten des AN gegen uns geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern schad- und klaglos. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, verpflichtet sich der AN, Verpackungsmaterial bei der Altstoff Recycling Austria AG (ARA) zu lizenzieren und die Lizenzgebühren vertragsgemäß an ARA abzuführen. Im Fall der Entsorgung der Transport- oder Produktverpackung durch uns oder unseren Kunden verpflichtet sich der AN zu einer entsprechenden Vergütung der Entsorgungskosten. Dem AN steht es frei, sich an einem anderen geeigneten Entsorgungsmodell zu beteiligen. In diesem Fall entfällt die Vergütung.

3.8   Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei sonstigen Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme bzw Entgegennahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Annahme am Bestimmungsort über. Dies gilt auch, wenn wir den Transport und/oder die Transportversicherung übernehmen. Vorbehaltlichanderer schriftlicher Vereinbarung gilt für die Lieferstellung DDP (Bestimmungsort) Incoterms® 2020. Wird die Ware ausnahmsweise im Einzelfall auf unsere Gefahr und Kosten befördert, entscheiden wir über die Art des Transportmittels und wählen den Spediteur bzw Frachtführer aus. Diesfalls hat der AN die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur bzw Frachtführer abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3.9   Der AN hat bei Gütern mit begrenzter Lagerfähigkeit das Mindesthaltbarkeits- bzw Ablaufdatum sowie bei Gütern mit besonderen Lagerungs- und/oder Entsorgungsvorschriften diese Angaben deutlich sichtbar an dem Liefergut und der Verpackung sowie auf allen Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen zu kennzeichnen. Zur Erleichterung der Mengenkontrolle ist auf jeder Umverpackung und Versandeinheit die Inhaltsmenge anzugeben.

3.10   Der AN hat für alle Lieferungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts (Außenwirtschaftsrecht) zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen und uns rechtzeitig vorher über die damit im Zusammenhang stehenden Umstände detailliert zu informieren, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der AN, sondern wir oder ein Dritter verpflichtet sind/ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen. Erfordert die Lieferung eine Ausfuhrgenehmigung, so darf der AN die Lieferung nur dann ausführen, wenn die Ausfuhrgenehmigung vorliegt, und zwar unabhängig davon, wer verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen.

3.11   Der AN hat uns spätestens vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich, richtig und vollständig (positionsweise auf Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung) mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Lieferungen benötigen, insbesondere für jede einzelne Ware/Leistung folgende Außenwirtschaftsdaten: (a) die Listenpositionsnummer, sofern das Produkt in der Dual Use Verordnung gelistet ist (b) Angabe von EAR oder einer ECCN, sofern das Produkt den EAR unterliegt; (c) alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern; (d) die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS-Code; (e) das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung); (f) sofern von uns angefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen AN) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nichteuropäischen AN); (g) den handelspolitischen Warenursprung seiner Waren und deren Bestandteile, einschließlich Technologie und Software; (h) ob die Waren durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden; sowie (i) einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung unserer etwaigen Rückfragen.

3.12   Auf unsere Anforderung ist der AN verpflichtet, uns alle weiteren Außenwirtschaftsdaten zu seinen Waren und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen, insbesondere im Falle einer Exportgenehmigung eine Kopie der behördlichen Genehmig. Im Falle von Änderungen des Ursprungs oder der Eigenschaften der Waren oder Leistungen oder des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts hat der AN die Außenwirtschaftsdaten spätestens vor dem Liefertermin zu aktualisieren und schriftlich mitzuteilen.

3.13   Wir widersprechen allen Eigentumsvorbehaltsregelungen. Sie bedürfen im Einzelfall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

4  Unterbrechung und Rücktritt

4.1   Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen vom AN die Unterbrechung der Lieferung zu fordern sowie vertraglich festgelegte Termine zu verlegen. Ein Vergütungsanspruch des AN für eine solche Unterbrechung und/oder Terminverlegung besteht nicht.

4.2   Wir sind berechtigt, auch ohne Verschulden des AN ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der AN lediglich berechtigt, seinen bis zum Tag des Rücktritts nachweislich bereits geleisteten notwendigen Aufwand zuzüglich der Nachlaufkosten, nicht aber mehr als den vereinbarten Preis für die vom Rücktritt betroffenen Lieferungen zu verrechnen. Der AN ist verpflichtet, die hiernach von uns zu erstattenden Beträge so niedrig wie möglich zu halten. Hat der AN den Rücktritt zu vertreten, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung nicht zu.

4.3   Falls über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen des AN nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt im Rücktrittsfall die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der AN unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unsererseits unerlässlich ist.

4.4   Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

 

5  Preise und Preisstellung, Rechnung, Aufrechnung und Zurückbehaltung/Leistungsverweigerung

5.1   Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Der jeweils vereinbarte Festpreis ist ein Gesamtfestpreis, dh er ist unveränderlich und deckt alle vom AN zur Vertragserfüllung zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ab, auch bei Verzögerungen im Liefer- bzw. Leistungsablauf, sofern der AN nicht nachweist, dass diese Verzögerungen ausschließlich auf Umstände aus unserer Sphäre zurückzuführen sind und somit nicht der Sphäre des AN oder der neutralen Sphäre angehören. Die Preisstellung ergibt sich im Übrigen aus der vereinbarten Klausel der Incoterms® 2020. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis alle Nebenkosten ein, insbesondere für Verpackung, Versandvorrichtungen und Transport bis zum von uns angegebenen Bestimmungsort sowie Aus- und Einfuhr- und sonstige öffentliche Abgaben. Die etwaige gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten.

5.2   Die Rechnung ist, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unter Anführung sämtlicher Bestelldaten (insbesondere Bestellnummer/n) nach vollständiger Erfüllung des Vertrages durch den AN an uns zu senden und hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Zur Vermeidung verzögerter Bearbeitung bei uns sind Rechnungen nicht den Warenlieferungen beizufügen, sondern mit gesonderter Post zu übermitteln. Wir behalten uns vor, Rechnungen, die unseren Vorschreibungen (insbesondere hinsichtlich der Bestelldaten oder den umsatzsteuerlichen Vorschriften zB Angabe der UID-Nummern) nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt.

5.3   Der AN ist uns gegenüber nicht zur Aufrechnung berechtigt, es sei denn, seine Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, ist von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

5.4   Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht kann der AN nur geltend machen, wenn sein (Gegen-)Anspruch auf demselben (Einzel-)Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6  Zahlung

6.1   Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt, sobald der Vertrag vom AN ordnungsgemäß erfüllt wurde und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei uns eingegangen ist. Soweit der AN Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Erfüllung durch den AN auch den ordnungsgemäßen Eingang dieser Unterlagen voraus.

6.2   Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlicher Preisnachlässe zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte.

6.3   Im Falle des Zahlungsverzugs kann der AN Verzugszinsen in Höhe von maximal 5 % per anno verlangen und nur, sofern wir keinen geringeren Schaden nachweisen.

7  Qualität und Qualitätssicherung

7.1   Der AN steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Güter und alle von ihm erbrachten Leistungen den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in Österreich und den Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien von Behörden und Fachverbänden sowie den bei Lieferung, Abnahme bzw Entgegennahme geltenden technischen Vorschriften, Normen und anerkannten Standards („Stand der Technik”) entsprechen sowie für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet sind und alle notwendigen Zulassungen und Prüfzeichen, insbesondere CE-Zeichen sowie TÜV-Zulassungen aufweisen, soweit im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart ist. Falls in Bestellungen Bezug auf Ausführungen nach Norm-, EN-Vorschriften, ÖN-Vorschriften und/oder DIN-Vorschriften genommen wird, gilt hier jeweils die neueste Version, sofern keine spezielle vorgeschrieben ist. Der AN hat vor jeder Änderung eines bestellten Produktes, unabhängig davon, ob die Funktionalität des Produktes betroffen ist, unsere schriftliche Genehmigung einzuholen.

7.2   Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der AN sämtliche einschlägigen Qualitätsnormen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erfüllen. Der AN ist verpflichtet, zur Sicherung der Qualität systematisch Maßnahmen zu planen, festzulegen, durchzuführen und zu überwachen, die ein Höchstmaß an Qualität gewährleisten. Der AN ist weiters verpflichtet, uns bzw unseren Beauftragten auf Verlangen in angemessener Weise Gelegenheit zu geben, sich in seinen Produktions- und Geschäftsräumlichkeiten über sein Qualitätsmanagementsystem zu informieren und sich von der Einhaltung sowie der Wirksamkeit der genannten Maßnahmen zu überzeugen. Diese Verpflichtungen/Berechtigungen erstrecken sich auf eventuelle Subunternehmen und Vorlieferanten des AN, die dieser entsprechend zu verpflichten hat. Wir behalten uns das Recht vor, gegebenenfalls einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des AN und die Dokumentation der Qualitätsprüfungen zu verlangen, was auch die Berechtigung zu einem Audit im Unternehmen des AN umfasst. Wir begrüßen die Einführung von nationalen und internationalen Standards und Normen bezüglich Qualität, Umwelt und Soziales (zB ISO 9001, ISO 14001).

7.3   Der AN garantiert, dass seine Lieferungen RoHS-konform sind, und somit die im Zusammenhang mit der RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Liefert der AN Produkte, die stofflichen Restriktionen und/oder Informationspflichten unterliegen (zB REACH), hat er diese Stoffe spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung zu deklarieren.

7.4   Der AN garantiert, dass die gelieferten Waren keine anderen als die technisch unvermeidbaren Begleit- oder Zusatzstoffe enthalten.

7.5   Nur die bei der Annahme der Lieferung festgestellten Gewichte oder Stückzahlen oder andere in der Bestellung angegebenen Mengeneinheiten sind ohne Rücksicht auf allfällig vorangegangene Verwiegungen oder Zählungen maßgebend. Abweichungen (Abgänge) an Gewicht, Stückzahlen oder Mengeneinheiten gelten als Mängel.

8  Keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten

Uns treffen keine wie immer gearteten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hinsichtlich der vereinbarten Lieferung. Insbesondere ist die Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377 ff UGB ausgeschlossen.

9  Gewährleistung, Haftung, Rückruf und Versicherung

9.1   Die bloße Annahme von Lieferungen, deren vorübergehende Nutzung oder auch geleistete Zahlungen bewirken weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte. Empfangsquittungen unserer Warenannahme sind keine Erklärungen unsererseits über die endgültige Annahme der gelieferten Waren.Unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen (technischen) Unterlagen des AN berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehenmüssen für von ihm übernommene Zusicherungen.Fehlt an dem Liefergegenstand sowie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ein deutlicher Hinweis auf besondere Lagerbedingungen, so führt eine unsachgemäße Lagerung nur bei zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits zum Verlust der Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Lagerschadens.

9.2   Der AN übernimmt für die vertragskonforme Ausführung – insbesondere für die gewöhnlich vorausgesetzten und allenfalls zugesicherten, in öffentlichen Äußerungen erwähnten, proben- oder mustergemäßen Eigenschaften sowie für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (inklusive Umweltbestimmungen) seiner Lieferungen – die volle Gewährleistung. Weiters gewährleistet er, dass Ausführung, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik seiner Lieferungen den einschlägig anerkannten Regeln und dem letzten Stand der Technik entsprechen, nur Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wurde und, soweit vom Vertragsgegenstand umfasst, die Konstruktion seiner Lieferungen den einschlägig anerkannten Regeln und dem letzten Stand der Technik entsprechen und nur Material verwendet wurde, das für den Einsatzzweck geeignet ist. Der AN garantiert, dass unbeschränktes und unbelastetes Eigentum an der gelieferten Ware übertragen wird und verpflichtet sich, uns hinsichtlich der aus diesem Titel geltend gemachten Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Auf unsere Anfrage übersendet der AN Nachweise für sein unbeschränktes Eigentum – etwa durch Bestätigung von Vorlieferanten.

9.3   Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 36 Monate. Die Gewährleistung des AN gilt sowohl für alle offenen als auch für alle verdeckten Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckt werden und unabhängig davon, ob die Mängel bereits beim Gefahrenübergang vorhanden waren oder nicht.

9.4   Der AN stellt die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Waren sicher. Im Fall eines festgestellten Mangels/Fehlers muss eine Rückverfolgbarkeit auf die beanstandete Lieferung bzw Charge möglich sein, um den Stand der Gewährleistungsfrist ermitteln und die Gesamtmenge betroffener Waren identifizieren zu können. Sollte in einem Gewährleistungs- und/oder (Produkt-)Haftungsfall eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat uns der AN jeglichen Nachteil auszugleichen, der uns dadurch entsteht. Sollte der Stand der Gewährleistungsfrist einer mangel-/fehlerhaften Ware mangels Rückverfolgbarkeit nicht ermittelbar sein, ist es dem AN verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist abgelaufen sind.

9.5   Die Gewährleistungspflicht beginnt bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eingang am Bestimmungsort, für verdeckte Mängel ab Erkennung. Bei Lieferungen an Orte, an denen wir unter Verwendung der gelieferten Ware Aufträge außerhalb unserer Standorte ausführen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der von uns zu erbringenden Leistung durch unseren Auftraggeber. Zur Wahrung der Frist reicht die schriftliche Geltendmachung durch uns innerhalb der Verjährungsfrist. Nach Beseitigung beanstandeter Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Regress im Sinne des § 933b ABGB gegen den AN steht uns auch dann zu, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist. Der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Geltendmachung des Regressrechtes nach § 933b Abs 3 ABGB. Bei nicht von uns veranlasster vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Termin als Basis für den Beginn der Gewährleistungsfrist.

9.6   Vom AN erbrachte Lieferungen müssen mit allen vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und den am Einsatzort geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere sind alle zutreffenden EU-Vorschriften, das Elektrotechnikgesetz und alle darauf beruhenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung sowie die jeweils gültigen ÖVE- bzw anzuwendenden VDE-Vorschriften, technischen Ö-Normen, DIN-Normen, Europäische Normen (EN) und ähnliche Regelwerke einzuhalten. Vom AN erbrachte Lieferungen sind entsprechend den EU-Vorschriften und österreichischen Gesetzen mit CE-Kennzeichnung auszustatten. Bei der Lieferung sind entsprechende Konformitätserklärungen mit Kurzbeschreibungen sowie gegebenenfalls Montageanleitungen und Einbauvorschriften beizustellen. Der AN hat uns über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen sowie von Konformitätserklärungen rechtzeitig zu informieren.

9.7   Der AN hat uns allfällige Änderungen seiner Zulassungen bei Underwriters Laboratories Chicago (UL) bzw. Canadian Standards Association (CSA) ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben. Sollten wir wegen fehlender UL- bzw. CSA-Lizenzierungen der vom AN gelieferten Waren gegenüber unseren Kunden schadenersatzpflichtig werden oder sollte aus der fehlenden Lizenzierung eine Warenübernahme durch unsere Kunden in Übersee abgelehnt werden, hat uns der AN alle diesbezüglich anfallenden Kosten inklusive Mangelfolgekosten vollinhaltlich zu ersetzen.

9.8   Der AN hat die Eignung der gemäß dem Vertrag oder einer Bestellung zur Anwendung kommenden Normen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften zu prüfen und uns noch vor Leistungserbringung erforderlichenfalls vor Hindernissen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu warnen (Prüf- und Warnpflicht).

9.9   Hinsichtlich Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfristen auftreten, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom AN auf seine Kosten und Gefahr die Mängelbehebung durch Verbesserung (Reparatur, Nachtrag des Fehlenden) und/oder Austausch – auch frei Einsatzort – kurzfristig zu verlangen bzw Preisminderung geltend zu machen oder die Waren an den AN auf dessen Kosten zurückzusenden und die Auflösung des Vertrages zu erklären. Bei Gefahr im Verzug, etwa zur Vermeidung eigenen Verzuges, oder bei Säumigkeit des AN mit der Beseitigung von Mängeln sind wir berechtigt, uns ohne vorherige Anzeige und unbeschadet unserer Rechte aus der Gewährleistung des AN, auf Kosten des AN anderweitig einzudecken oder mangelhafte Lieferungen zu Lasten des AN zu verbessern/auszutauschen oder verbessern/austauschen zu lassen. Die Kosten für eine(n) solche(n) Verbesserung/Austausch sind uns auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn diese höher als die Kosten einer Verbesserung bzw eines Austauschs durch den AN wären. Der AN verpflichtet sich, uns sämtliche Schäden, einschließlich frustrierter und sonstiger Aufwendungen zu ersetzen, die auf die mangelhafte Lieferung des AN zurückzuführen sind. Wir sind insbesondere berechtigt, vom AN den Ersatz sämtlicher mit der Behebung des Mangels verbundenen Aufwendungen wie zB Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Aus- und Einbaukosten, sowie von Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, zu verlangen. Untersuchungskosten sind uns jedenfalls dann zu ersetzen, wenn die Untersuchung Mängel ergeben hat.

9.10   Soweit wir schadenersatzberechtigt sind, erstreckt sich unser Anspruch auch auf den Ersatz aller Schäden und Aufwendungen, die wir Dritten ersetzen müssen.

9.11   Im Ergebnis von etwaigen Stichprobenprüfungen festgestellte Mängel eines Teils der Lieferung identischer Waren berechtigen uns zur Beanstandung der gesamten Lieferung, sofern die Ergebnisse Aufschluss über die Beschaffenheit der gesamten gelieferten Ware geben.

9.12   Wenn wir oder der AN Anhaltspunkte haben, dass eine Rückrufaktion betreffend das Endprodukt wegen eines Produktes des AN notwendig ist, müssen wir bzw der AN der anderen Partei unverzüglich die Gründe mitteilen sowie die diese Ansicht stützenden Unterlagen überlassen. Die andere Partei hat unverzüglich zu den Anhaltspunkten einer möglichen Rückrufaktion Stellung zu nehmen. Sollten die Parteien auf schriftlichem Weg keine Einigung über die Notwendigkeit einer Rückrufaktion bzw deren Umfang erzielen, kann eine Partei einen Termin für ein Treffen mit einer Mindestankündigungszeit von 3 Tagen festsetzen, an dem von jeder Partei zur Entscheidung befugte Personen teilnehmen müssen. Wenn eine der Parteien nicht entsprechend diesem Ablaufplan handelt, kann sie sich gegenüber der anderen Partei nicht darauf berufen, dass die Rückrufaktion objektiv erforderlich bzw nicht erforderlich war, es sei denn, dass letztere dies grob fahrlässig oder vorsätzlich verkannt hat. Der AN hat uns hinsichtlich aller Schäden und Aufwendungen (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) auf erstes Anfordern vollkommen schad- und klaglos zu halten, die aus oder im Zusammenhang mit vom AN gelieferten Produkten entstehen, soweit die Rückrufaktion wegen des Produktes des AN notwendig ist oder war.

9.13   Für den Fall, dass wir wegen einer Mangel- bzw Fehlerhaftigkeit des Liefergegenstandes des AN in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der AN, uns hinsichtlich aller Ansprüche Dritter (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) auf erstes Anfordern vollkommen schad- und klaglos zu halten. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn dem AN nicht der Beweis mangelnden Verschuldens gelingt. Der AN verpflichtet sich darüber hinaus, uns in einem etwaigen Rechtsstreit mit Dritten bestmöglich zu unterstützen. Behauptet der AN, dass ein Fehler der Lieferung im Sinne von Produkthaftungsbestimmungen nicht vorliegt, so hat er auch uns gegenüber den Beweis dafür anzutreten.

9.14   Auf die Dauer von 11 Jahren ab der letzten Lieferung verpflichtet sich der AN zudem, uns auf Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte unverzüglich zu nennen, sowie uns zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Beweismittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen, wie insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzeitpunkt hervorgehen.

9.15   Der AN hat sich gegen alle Risiken aus Betriebs- und Produkthaftpflicht einschließlich des Risikos einer Rückrufaktion in angemessener Höhe von mindestens € 7,5 Mio pro Haftungsfall zu versichern und weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolizze nach. Der AN hat den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer von 10 Jahren nach In-Verkehr-Bringung der Liefergegenstände durch uns aufrecht zu erhalten.

10  Rechte Dritter und Softwareerzeugnisse

10.1   Der AN haftet dafür, dass durch seine Lieferungen und deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt werden. Er hält uns wegen aller Schäden und Aufwendungen (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) aus der Verletzung solcher Rechte auf erstes Anfordern vollkommen schad- und klaglos und stellt den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Ware sicher.

10.2   Hat der AN Softwareerzeugnisse zu liefern, die nicht individuell für uns entwickelt wurden, räumt uns der AN ein übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt, wenn hierfür die Zahlung eines einmaligen Entgeltes vereinbart ist. An individuell für uns entwickelten Softwareerzeugnissen räumt uns der AN ein exklusives, auch den AN selbst ausschließendes, übertragbares und zeitlich unbegrenztes Werknutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch der Quellcode der Software in aktueller Version zu liefern.

11  Beistellungen und Ersatzteile, Dauer der Verfügbarkeit von Serienprodukten nach Abkündigung

11.1   Von uns dem AN überlassene Sachen bleiben unser Eigentum. Sie sind vom AN unentgeltlich getrennt und sachgerecht zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Die Übernahme ist auf unser Verlangen zu bestätigen. Die Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust unserer Sachen hat der AN Ersatz zu leisten. Etwaige Ersatzansprüche des AN wegen nicht zeitgerechter Beistellung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des AN sind ausgeschlossen. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den AN an Beistellungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und nach unseren Vorgaben zulässig. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen. Sofern solche Gegenstände mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der AN ist verpflichtet, uns zu Inventurzwecken seine Lagerstände an Beistellungen auf unsere Anforderung hin unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

11.2   Der AN ist verpflichtet, die Beistellungen auf ihre Tauglichkeit zur Ausführung der vom AN zu erbringenden Lieferung zu prüfen und uns im Falle einer Untauglichkeit unverzüglich schriftlich zu warnen (Prüf- und Warnpflicht).

11.3   Der AN ist verpflichtet, uns nach letzter Serienlieferung für einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu beliefern.

11.4   Eine Abkündigung eines Serienprodukts durch den AN ist nur für die Zeit nach Ablauf allenfalls vereinbarter Lieferzeiträume zulässig. Im Falle einer Abkündigung eines Serienprodukts durch den AN ist durch die Parteien jeweils dessen weitergehende Verfügbarkeit festzulegen. Ein Serienprodukt gilt als abgekündigt, wenn uns die Abkündigung schriftlich zugestellt wurde. Mangels anderer Vereinbarung hat der AN im Falle der Abkündigung folgende Standardverfügbarkeit sicher zu stellen: (a) bis 3 Monate nach der Abkündigung kann der Bedarf definiert werden (Last Order), (b) eine Lieferung von neuen Serienprodukten erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Abkündigung auf Basis eines Rahmenauftrages, (c) daneben bietet der AN die Reparatur von abgekündigten Serienprodukten für 5 Jahre ab letzter Serienlieferung an uns. Als Serienlieferung gilt insoweit auch eine Lieferung aufgrund einer Last Order.

12  Fertigungsmittel und Neuentwicklungen

12.1   Wir behalten uns das Eigentum und sämtliche Rechte an Fertigungsmitteln aller Art (zB Vorrichtungen, Werkzeuge, Druckvorlagen, Muster, Modelle, Werknormen, Zeichnungen, technische Berechnungen, Software und sonstigen Gegenständen) vor, die wir dem AN zur Herstellung der Ware oder aus sonstigen Gründen überlassen.

12.2   An den vom AN für uns hergestellten Fertigungsmitteln, die wir dem AN bezahlen, erlangen wir mit deren Fertigstellung – soweit eigentumsfähig – das Eigentum, sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an entstehenden Immaterialgüterrechten.

12.3   Wir überlassen dem AN diese Fertigungsmittel leihweise für die Herstellung der bestellten Ware. Diese Fertigungsmittel sind vom AN als unser Eigentum zu kennzeichnen und dürfen, ebenso wie danach hergestellte Gegenstände, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden.

12.4   Der AN hat bei den von ihm für uns hergestellten Fertigungsmitteln alles Notwendige zur Übertragung des Eigentums auf uns zu tun und dabei jene Eigentumsübertragungsbestimmungen einzuhalten, die das international privatrechtlich zur Anwendung kommende Recht vorsieht. Er erklärt bereits vorweg, dass das Fertigungsmittel mit Fertigstellung als uns übergeben und in unserem Eigentum stehend gilt (vorweggenommenes Besitzkonstitut).

12.5   Dritten dürfen diese Fertigungsmittel nicht zugänglich gemacht werden. Zu Kopien, Nachbauten oder sonstigen Vervielfältigungen der Fertigungsmittel ist der AN nicht berechtigt. Der AN hat die Fertigungsmittel ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten an uns (zurück) zu senden, sofern deren Überlassung für die Herstellung der bestellten Ware nicht mehr erforderlich ist oder Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Fertigungsmitteln steht dem AN nicht zu.

12.6   Der AN ist verpflichtet, die Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln und sachgerecht aufzubewahren und diese nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zu entsorgen. Er hat die Fertigungsmittel auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der AN ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Fertigungsmitteln in Absprache mit uns rechtzeitig durchzuführen. Auftretende Schäden hat er uns unverzüglich anzuzeigen.

12.7   Neuentwicklungen, die der AN zusammen mit uns oder in unserem Auftrag betreibt, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung anderweitig genutzt werden; auch Veröffentlichungen über die Neuentwicklungen bedürfen unserer Zustimmung. Sofern wir nicht von unserem Recht Gebrauch machen, Neuentwicklungen selbst zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden, bedarf der AN vor einer etwaigen eigenen Anmeldung dieser Rechte unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

13  Geheimhaltung

13.1   Der AN ist verpflichtet, sämtliche ihm über uns zugänglich werdenden Informationen, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferung an uns geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

13.2   Der AN wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

13.3   Der AN darf sich auf die Geschäftsverbindung mit uns auf Abbildungen, in Prospekten und Werbeschriften nur nach unserer schriftlichen Zustimmung berufen.

13.4   Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich dem AN bereits vor unserer Zusammenarbeit bekannt waren, die der AN rechtmäßig von Dritten erhält, die bei Abschluss dieses Vertrages bereits allgemein bekannt sind oder die nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden oder die der AN im Rahmen eigener, unabhängiger Entwicklung erarbeitet hat.

13.5   Im Falle einer Verletzung vorstehender Geheimhaltungspflichten, verpflichtet sich der AN für jeden Fall der Zuwiderhandlung, eine von uns nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe vorbehalten.

14  Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, höhere Gewalt, Datenschutz und Cookies, Sprache

14.1   Erfüllungsort für die Liefer- und/oder Leistungspflicht des AN ist der in der Bestellung angeführte Bestimmungsort. Erfüllungsort für sämtliche sonstigen Leistungen der Vertragspartner, insbesondere für Zahlungen, ist Lambrechten 52, A-4772 Lambrechten.

14.2   Die unter Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

14.3   Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträgen einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen ist das für A-4772 Lambrechten örtlich und sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den AN auch an jedem anderen Gericht in Anspruch zu nehmen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

14.4   Sofern wir durch höhere Gewalt an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Ware gehindert werden, werden wir für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem AN zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern uns die Erfüllung unserer Pflichten durch unvorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Seuchen, Epidemien, Pandemien, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als 3 Monate andauert.

14.5   Mit unserer Datenschutzerklärung unter https://www.langzauner.at/datenschutz/ unterrichten wir betroffene Personen entsprechend unseren Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO warum wir ihre Daten erheben und in welcher Form wir sie verarbeiten, i) wenn sie unsere Website besuchen oder unser Interessent sind, ii) wenn sie unser (potenzieller) Kunde oder dessen Kontaktperson sind, iii) wenn sie unser Lieferant oder Geschäftspartner sind oder iv) wenn sie sich bei uns bewerben, sowie über die Verwendung von Cookies.

14.6   Die Verhandlungs-, Vertrags- und Vertragsabwicklungssprache ist ausschließlich Deutsch.